EINHEITLICHE TEXTFASSUNG DER SATZUNG
DER POLNISCHEN MEDIZINISCHEN GESELSCHAFT IN DEUTSCHLAND e. V.
vom 11.2025, beschlossen in Düsseldorf durch die ordentliche Mitgliederversammlung
Art. 1 Name und Sitz der Vereins, Eintragung ins Vereinsregister
- Der Name des Vereins lautetet : Polnische Medizinische Gesellschaft in Deutschland e. V. in deutscher Sprache und Polskie Towarzystwo Medyczne w Niemczech T.Z. in polnischer Sprache.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
2a. Die Anschrift des Vereins wird jeweils vom neu gewählten Vorsitzenden des Vorstands des Vereins festgelegt und unverzüglich auf der Website des Vereins unter der Rubrik „Impressum” bekannt gegeben.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ( "e.V.") versehen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Art. 2 Zweck des Vereins
- Die Gesellschaft hat den Zweck , die deutsch - polnische und europäische Annäherung und Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere im medizinischen Bereich.
Diese erfolgt insbesondere durch :
- a) Die Unterstützung der wissenschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von polnischsprechenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Pharmazeuten, Psychotherapeuten und polnischen Studenten der entsprechenden Fakultäten, die in Deutschland leben
- b) aktive Beteiligung an der Realisierung der Deutsch - Polnischen Verträge , insbesondere des Deutsch - Polnischen Vertrages über die gute Nachbarschaft und die freundschaftliche Zusammenarbeit vom 1 7. 06. 1991
- c) Einsatz, Vermittlung und Unterstützung bei Initiativen zur Sicherung des hohen Standards der Gesundheitsfürsorge in Polen und in Deutschland , sowie Entwicklung der medizinischen Forschung zur Unterstützung der menschlichen Gesundheit;
- d) Wachsamkeit über Erhalt der Ethik und Berufsehre der Mitglieder
- Die Förderung erfolgt durch verschiedene Veranstaltungen, insbesondere: Seminare, Vorlesungen, Herausgabe oder Vermittlung von verschiedenen Publikationen, Fachzeitschriften, sowie durch fachkundige Beratung, Austausch von Informationen und eine aktive Teilnahme an Vorhaben, die zur Realisierung des Vereinszwecks dienen können. 3. Der Verein strebt einen Informationsaustausch und Kooperation mit den anderen polnischen und deutschen Organisationen und Institutionen an.
Art. 3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Art. 4 Mitgliedschaft, Beginn und Ende
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die polnische Sprache beherrscht - und das Studium vom Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Psychologie oder Physiotherapie in Polen , Deutschland oder in einem anderem Land absolviert hat.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag bei der Hauptverwaltung erworben und von ihm beschieden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Die Hauptverwaltung darf in Ausnahmefällen als Mitglied des Vereins auch natürliche Person und juristische Personen aufnehmen, die nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Pkt. 1 erfüllt.
- Die Hauptverwaltung darf Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.
- Förderndes Mitglied können die oben erwähnten Personen werden, wenn sie den Verein unterstützen wollen. Förderndes Mitglied muß nicht alle Voraussetzungen des § 4 Pkt. 1 erfüllen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod, Kündigung,
- durch Auflösung oder Löschung (bei juristischen Personen),
- durch Austritt,
- durch Ausschluß
Die Austritserklärung ist jede Zeit zulässig und hat schriftlich gegenüber der Hauptverwaltung zu erfolgen.
- Der Ausschluß kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder beim sonst vereinsschädigenden Verhalten, insbesondere beim Verstoß gegen die Interessen des Vereins, von der Hauptverwaltung beschlossen werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß der Hauptverwaltung ausgeschlossen werden, wenn er trotz Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
- Vor der Entscheidung der Hauptverwaltung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
- Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Hautverwaltung schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Art. 5. Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliedversammlung der Gesellschaft
- b) die Hauptverwaltung
- c) die Kontrollkommission
- d) das kollegiale Schiedsgericht
- e) der Vorsitzende der Hauptverwaltung.
Art. 6. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft
- Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft wird durch die Hauptverwaltung in der Regel jährlich - mindestens aber alle zwei Jahre einberufen. Die Hauptverwaltung beruft die außergewöhnliche Mitgliederversammlung aus eigener Initiative auf ein Gesuch der Kontrollkommission oder auf Wunsch von mindestens 20 Mitgliedern der Gesellschaft ein, bis zum 30. Tag vom Datum des Einreichens eines Antrages zu Händen der Hauptverwaltung. Die Antragsteller sollen den Zweck der Einberufung der außergewöhnlichen Mitgliederversammlung angeben und das Sitzungs- bzw. Beratungsprogramm erstellen.
1a. Mitgliederversammlungen können durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder bei der Versammlung oder durch Fernteilnahme mittels Audio-Video-Konferenz oder in hybrider Form stattfinden, wobei die Entscheidung über die Form der Einberufung jeweils vom Vorstand getroffen wird.
1b. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch eine Benachrichtigung per E-Mail und durch eine Bekanntmachung auf der Website des Vereins unter der Rubrik „Aktuelles”, was als wirksame Zustellung der Mitteilung über die Einberufung der Mitgliederversammlung an die Mitglieder des Vereins gilt.
1c. Die Einberufungsmitteilungen für die Mitgliederversammlungen werden in polnischer Sprache verfasst, wobei dem polnischen Text eine deutsche Sprachfassung beigefügt wird, die im Falle von Abweichungen maßgebend und rechtsverbindlich ist.
- Die Mitgliederversammlung der Mitglieder ist die oberste Behörde der Gesellschaft.
- Stimmberechtigt während der Mitgliederversammlung sind alle ordentliche Mitglieder der Gesellschaft, nicht aber die fördernden Mitglieder .
4 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- a) Beschlüsse über Satzungsänderungen, bis auf diejenigen Satzungsänderungen, die nach Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamts durchzuführen sind und bis auf solche Satzungsänderungen, die nur redaktionelle Änderungen darstellen.
- b) der Beschluß über das Budget
- c) die Wahl durch Abstimmung: des Vorsitzenden für zwei Jahre, seine Abberufung; Wahl der übrigen Mitglieder der Hauptverwaltung sowie Mitglieder des kollegialen Schiedsgerichts und der Kontrollkommission.
Die Wahlen können auch mittels Briefwahlen erfolgen. In diesem Fall die Ankündigung der Wahl erfolgt durch die Hauptverwaltung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung. Die Wahlvorschläge müssen spätestens auf der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidaten für die Briefwahlen. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlausschuss ist für die Durchführung einer Briefwahl innerhalb folgender Fristen zuständig: vier Wochen nach der Mitgliederversammlung müssen Wahlscheine und Wahlzettel verschickt werden, die Rücksendung der Wahlunterlagen an den Vorsitzenden des Wahlausschusses muss vier Wochen (Datum des Poststempels) nach dem Datum der Versendung erfolgen und innerhalb weiterer 4 Wochen muss der Wahlvorgang abgeschlossen sein.
Mit der schriftlichen Bestätigung der Wahl an den Vorsitzenden des Wahlausschusses beginnt die Amtsperiode der neuen Mitglieder der Hauptverwaltung und endet die Amtsperiode der alten.
- d) das Besprechen des Vorstandsberichtes und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vorstandes.
- Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung das vorgeschriebene Quorum in dem von der Hauptverwaltung angegebenen Termin nicht erreicht, kann die Mitgliederversammlung erneut zu einem von der Hauptverwaltung angegebenen zweiten Termin stattfinden. Die Beschlüsse dieser Versammlung sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder bindend. Die Bekanntgabe von beiden Terminen der Mitgliederversammlung kann gleichzeitig in einem Brief erfolgen.
- Die Beschlüsse werden durch die Stimmenmehrheit der in Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen, mit Ausnahme der Abstimmung über Satzungsänderungen, über Ehrenmitgliedsernennungen und über die Auflösung der Gesellschaft. In diesen Fällen ist die qualifizierte 2/3 - Stimmenmehrheit erforderlich.
- Der Vorstand ist zur Vornahme von Satzungsänderungen, die nach Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamts durchzuführen sind, oder zur Vornahme von Satzungsänderungen, die nur redaktionelle Änderungen darstellen, sowie zur Bestimmung der jeweiligen einheitlichen Textfassung der Satzung nach der Einführung der vorgenannten Satzungsänderungen, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung berechtigt.
Art. 7 Die Hauptverwaltung , auch Vorstand genannt
- Die Hauptverwaltung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten.
- Die Hauptverwaltung wählt aus ihren Reihen einen 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schriftführer und eine Rechnungsführer / Kassenverwalter.
- Zu den Aufgaben der Hauptverwaltung gehören:
- a) die Sorge um Finanzmittel für die Bedürfnisse der Gesellschaft und der richtige Gebrauch dieser Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes der Gesellschaft; Entscheidungen über die Eröffnung und Schließung von Bankkonten für den Verein durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen ersten Stellvertreter.
- b) das Vorbereiten der Verwaltungsordnung der Mitgliederversammlung;
- c) die Aufnahme neuer Mitglieder bei entsprechendem Bedarf.
- d) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Der Vorstand gibt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres die Höhe des Beitrags für das nächste Kalenderjahr durch eine Mitteilung auf der Website des Vereins unter der Rubrik „Aktuelles“ bekannt.
- e) Befreiung der Mitglieder des Vereins von der Beitragspflicht unter folgenden Bedingungen: Ein Mitglied des Vereins kann in begründeten Fällen, insbesondere aufgrund einer schwierigen finanziellen und persönlichen Lage, für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds oder einer von ihm bevollmächtigten Person innerhalb eines Monats nach Antragstellung.
- An der Spitze der Hauptverwaltung steht der Vorsitzende, der die Tätigkeiten der Hauptverwaltung leitet und die Durchführung der Beschlüsse der Gesellschaft sowie das Einhalten des Statutes überwacht.
- Alle Schriftstücke des Vereins, insbesondere das Protokoll der Mitgliederversammlung, sollen durch den Vorsitzenden oder seinen 1. Stellvertreter sowie den Schriftführer oder eines anderen Verwaltungsmitgliedes unterzeichnet werden.
Art. 8 Die Kontrollkommission
- Die Kontrollkommission ist das Kontrollorgan der Gesellschaft, das die Finanzen der Verwaltung überwacht und kontrolliert. In der Zeit vor der Mitgliederversammlung führt sie die Kontrolle der Kassenbücher durch und erstellt hierüber ein Protokoll.
Die Kontrollkommission stellt in der Mitgliederversammlung den Antrag, der Hauptverwaltung der Gesellschaft die absolute Vollmacht zu erteilen.
- Die Kontrollkommission kann jederzeit aus eigener Initiative eine Kontrolle durchführen.
Art. 9 Das kollegiale Schiedsgerich
- Das kollegiale Schiedsgericht ist zur Erledigung aller evtl. Streitigkeiten unter den Mitgliedern, oder den Mitgliedern der Gesellschaft und anderer Personen, wenn sich diese der Rechtsprechung des Schiedsgerichtes unterwerfen wollen, berufen. Außerdem gehören zu den Befugnissen des Schiedsgerichts Verstöße gegen die Statutbestimmungen und die aus ihnen hervorgehenden Befugnisse, sowie Verstöße gegen ethische Grundsätze der Mitglieder der Gesellschaft zu benennen.
Diesbezügliche Angelegenheiten können vor das Schiedsgericht entweder durch die Hauptverwaltung oder durch einzelne Mitglieder der Gesellschaft gestellt werden.
- Das kollegiale Schiedsgericht beurteilt die Angelegenheiten durch mindestens drei seiner Mitglieder, die vom Vorsitzenden hierzu bestimmt werden, gleichzeitig unter seinem Vorsitz oder dem eines anderen Mitgliedes des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht kann die Vorwürfe für unbegründet oder unberechtigt erklären, oder eine der folgenden Strafen verhängen:
- a) Mahnung;
- b) Rüge oder Verweis;
- e) scharfe Rüge;
- d) Streichung aus der Mitgliedsliste.
- Der Beschluss des kollegialen Schiedsgerichtes ist endgültig. Das Streichen aus der Mitgliedsliste der Gesellschaft soll anderen Mitgliedern der Gesellschaft bekannt gegeben werden. Andere Beschlüsse des Schiedsgerichtes könne - mit ihrer Begründung der Wahlversammlung auf ihren Beschluss hin bekannt gegeben werden.
Art. 10 Die Abteilungen der Gesellschaft
- Die Hauptverwaltung der Gesellschaft kann eine Filialabteilung innerhalb von Deutschland von den Mitgliedern der Verein bilden.
- Die Filialabteilung hat die Beschlüsse der Hauptverwaltung zu folgen.
Art. 11. Vermögen der Gesellschaft
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinzwecks verwendet.
Art. 12 . Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel (2/3) der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
- Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an : Stiftung für deutsch-polnische
Zusammenarbeit
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